Wer beim Hallenklettern einen Fehler am Sicherungsseil macht, haftet für die Folgen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Eine Frau muss nun fast 70 000 Euro Schadenersatz zahlen. Die Haftungsbeschränkung, die für gefährliche Kampfsportarten, aber auch für alpines Klettern gilt, kommt dem Verursacher eines Unfalls beim so genannten Top-Rope-Klettern nicht zugute.
In dem Fall ging es um einen kletternden Pfarrer. Seine unten an der Kletterwand stehende Partnerin sollte ihn mit einem Seil sichern, das durch einen Karabinerhaken am Hüftgurt sowie über oben angebrachte Rolle geführt wurde – ein als äußerst sicher geltendes Verfahren. Als er sich nach Bezwingen der Wand zum Herunterlassen ins Seil fallen ließ, hielt sie jedoch nicht richtig fest. Der Pfarrer stürzte ab und brach sich die Sprunggelenke. Seine Kirche klagte daraufhin auf Schadenersatz für die Gehaltsfortzahlung und die Heilbehandlung.
Das OLG gab der Kirche Recht. Das Tope-Rope-Klettern gelte als sehr sicher, weil die Sicherung mit Hilfe eines Karabinerhakens problemlos sei und keinen großen Kraftaufwand erfordere. Deshalb könne sich die Frau hier nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wie er den Teilnehmern an Wettkampfsportarten zugute komme, wenn sie leicht fahrlässig einen Mitspieler verletzen.
Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 7 U 207/02 vom 13. Oktober 2004)
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Oberlandesgericht Karlsruhe